Betriebshaftpflicht und Reisebüro-Zusatz
Automatisch richtig versichert mit der BHV? Nicht immer...
Ob du Reisen vermittelst oder selbst veranstaltest: Eine passende Betriebshaftpflicht gehört zur grundlegenden Absicherung deines Reisebüros. Welche Deckung du benötigst, hängt von deiner Tätigkeit ab. Wer eigene Reisen veranstaltet, muss insbesondere auch die Haftung für Leistungen von Hotels und Transportunternehmen berücksichtigen.
Das KMU-Portal des Bundes zählt die Betriebshaftpflicht zum Grundbedarf praktisch jedes Unternehmens und empfiehlt, die Risiken der jeweiligen Branche genau zu prüfen. Unsere Empfehlung ist deshalb: Prüfe deine Deckung unabhängig davon, ob du vermittelst oder veranstaltest.
Quelle: KMU-Portal des Bundes: Betriebshaftpflicht
Zwei Beispiele zeigen die unterschiedlichen Risiken: Ein Unfall im Ladenlokal kann Vermittler und Veranstalter treffen. Wer eigene Pauschalreisen verkauft, trägt zusätzlich Verantwortung für die vereinbarten Reiseleistungen.
Fiktives Beispiel
Schaden im Reisebüro
Ein Kunde stolpert über ein Kabel und verletzt sich. Hier geht es um ein Risiko aus deinem Bürobetrieb.
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Fiktives Beispiel
Forderung aus dem Reisegeschäft
Du verkaufst eine eigene Pauschalreise. Ein Kunde verletzt sich am defekten Geländer des Hotels und verlangt von deinem Büro Schadenersatz. Hier geht es um deine Haftung als Veranstalter.
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Beim zweiten Beispiel stellt sich zusätzlich die Frage: Warum wird dein Büro für einen Schaden auf der Reise verantwortlich gemacht? Genau das zeigen die Beispiele im folgenden Kapitel «Haftung im Reisebüro».
Verlass dich nicht allein auf die Bezeichnung «Betriebshaftpflicht». Entscheidend ist, ob deine tatsächliche Tätigkeit als Vermittler und/oder Veranstalter mitversichert ist. Branchenspezifische Bezeichnungen für den Zusatz können je nach Versicherer unterschiedlich benannt sein. In der Regel findet sich etwas wie «Reisebüro-Zusatz» oder «Versicherte Tätigkeit als Vermittler von Reisen» in der Police.
Haftung im Reisebüro
«Wir haben den Schaden doch gar nicht verursacht!»
Verkauft dein Büro eine Pauschalreise Veranstalter, ist es dem Kunden gegenüber für die vereinbarten Reiseleistungen verantwortlich.
Gesetzliche Grundlage: Art. 14 PRG; mögliche Ausnahmen regelt Art. 15 PRG.
Fiktives Beispiel · eigene Pauschalreise
Was passiert
Der Unfall passiert im Hotel
Ein Gast stürzt wegen eines defekten Geländers und wird schwer verletzt.
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Mögliche Folge für dein Büro
Die Forderung trifft dein Büro
Dein Büro hat die Pauschalreise im eigenen Namen verkauft. Der Kunde verlangt von dir Schadenersatz.
Der Kunde muss nicht zuerst gegen das Hotel vorgehen. Ist dein Büro Veranstalter, kannst du den Kunden nicht einfach an den Leistungsträger verweisen. Ob du als Reisebüro später Geld vom Hotel zurückfordern kannst, ist eine separate Frage.
Wann wird dein Büro selbst zum Vertragspartner?
Wenn du zum Beispiel eine eigene Reise aus Flug und Hotel zusammenstellst und als dein Angebot verkaufst, tritt dein Büro als Veranstalter auf. Vermittelt dein Büro dagegen eine Reise klar im Namen eines anderen Veranstalters, ist grundsätzlich dieser als Vertragspartner für die Reiseleistungen verantwortlich.
Gesetzliche Grundlagen: Art. 2 und 14 PRG; Art. 32 OR.
Und wenn du ausschliesslich vermittelst?
Auch als reiner Vermittler kannst du für einen eigenen Fehler verantwortlich werden, wenn dieser zum Beispiel zu einer Verletzung des Kunden auf seiner Reise beiträgt. Du haftest dann nicht automatisch für den Fehler eines Hotels oder einer Airline, sondern für deine eigene Pflichtverletzung bei der Vermittlung.
Fiktives Beispiel · reine Reisevermittlung
Deine Auskunft
Du bestätigst einen stufenlosen Zugang zum Hotel
Dein Kunde ist auf einen stufenlosen Hotelzugang angewiesen. Du bestätigst ihm, dass dieser vorhanden ist, ohne es abzuklären.
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Mögliche Folge für den Kunden
Der Kunde stürzt auf der Treppe
Vor Ort muss er eine Treppe benutzen, stürzt und verletzt sich schwer.
Jetzt geht es um deine eigene Beratung: Hat deine falsche Auskunft zum Unfall beigetragen, kann dein Büro dafür haftbar werden, auch wenn du die Reise nur vermittelt hast. Neben Behandlungskosten können beispielsweise Erwerbsausfall oder Pflegekosten entstehen.
Gesetzliche Grundlagen: Sorgfaltspflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR und Schadenersatz nach Art. 97 OR. Die Haftung hängt insbesondere von Pflichtverletzung, Schaden, ursächlichem Zusammenhang und Verschulden ab. Das Beispiel erklärt eine mögliche Haftung, nicht eine zugesicherte Versicherungsleistung.
Eine Forderung ist noch keine Zahlungspflicht. Ein Kunde kann Ansprüche gegen dein Büro erheben. Daraus folgt aber nicht, dass jedes Reisebüro zunächst jeden Schaden bezahlen muss. Wenn dein Büro jedoch haftbar gemacht werden kann, muss es für den Schaden einstehen, auch wenn es das Geld später vom verantwortlichen Leistungsträger zurückfordern kann.
Bei schweren Verletzungen können beispielsweise Behandlungskosten, Erwerbsausfall und langfristige Pflegekosten zusammenkommen. Ohne passende Deckung kann eine berechtigte Forderung die finanzielle Existenz deines Büros gefährden.
Was bedeutet Rückgriff?
Rückgriff bedeutet: Wer dem Kunden Schadenersatz leistet, fordert das Geld anschliessend beim verantwortlichen Leistungsträger zurück. Ob und wie viel zurückgeholt werden kann, hängt vom Fall ab. Bei einem versicherten Schaden wird das Vorgehen mit dem Versicherer geklärt. Ein gedeckter Schaden muss deshalb nicht zwingend zuerst aus dem eigenen Geschäftskonto bezahlt werden.
Das Montrealer Übereinkommen
Die Airline führt den zwar Flug durch, aber die Forderung kann trotzdem dein Büro treffen.
Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung bei internationalen Flügen, etwa bei Verletzungen von Passagieren oder Gepäckschäden. Dabei kann nebst der Airline auch dein Reiseunternehmen verantwortlich sein.
Einfach erklärt: Stellst du als Veranstalter eine eigene Reise mit Flug und Hotel zusammen und verkaufst sie als dein Angebot, kann dein Büro für den enthaltenen Flug zum «vertraglichen Luftfrachtführer» werden. Die Airline führt den Flug aus, dein Büro bietet ihn als Teil der eigenen Reise an. Die reine Buchung eines Fluges bei einer Airline für deinen Kunden macht dich dagegen nicht automatisch zum Luftfrachtführer. Grundlage: Art. 39 des Montrealer Übereinkommens.
Wer übernimmt welche Rolle?
Dein Büro verspricht die Beförderung
Reisebüro als vertraglicher Luftfrachtführer
Du stellst als Veranstalter eine eigene Reise mit Flug und Hotel zusammen und verkaufst sie als dein Angebot.
Die Airline führt den Flug aus
Airline als ausführender Luftfrachtführer
Sie übernimmt den tatsächlichen Transport der Reisenden.
Bei einem Unfall mit Verletzten kann der Kunde nach den Regeln des Übereinkommens dein Büro, die Airline oder beide verklagen. Er muss also nicht zwingend zuerst gegen die Airline vorgehen.
Gesetzliche Grundlage: Art. 45 Montrealer Übereinkommen; die Gerichtszuständigkeit richtet sich nach Art. 33 und 46.
Das ist für dein Büro problematisch, weil es für einen Schaden aus der Flugbeförderung einstehen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, obwohl es den Flug nicht selbst durchgeführt hat. Ein möglicher Rückgriff auf die Airline ist davon getrennt zu beurteilen.
Die Vermittlung allein macht dich nicht zum Luftfrachtführer. Verkaufst du einen Flug klar im Namen der Airline oder eines anderen Veranstalters, übernimmst du diese Rolle nicht automatisch. Entscheidend ist, wer dem Kunden die Beförderung vertraglich verspricht.
Was du jetzt konkret tun kannst
Kläre deine Deckung, bevor eine Forderung auf dem Tisch liegt.
01
Schau in deine Police
Ist deine Tätigkeit als Reisebüro ausdrücklich mitversichert? Wenn du dir nicht sicher bist, melde dich bei uns und schick uns deine Police.
02
Frag bei deiner Versicherung nach
Sprich deine Versicherung bei Unsicherheit ausdrücklich darauf an, ob der Reisebüro-Zusatz enthalten ist und deine Tätigkeit abdeckt. Lass dir schriftlich bestätigen, dass deine Tätigkeit als Reisebüro mitversichert ist inkl. Angabe der entsprechenden Ziffer in deiner Police oder den dazugehörigen Versicherungsbedingungen. Fehlt die Deckung, lass sie verbindlich ergänzen.
03
Informiere dich über eine passende Reisebüro-BHV
Was eine passende Lösung umfasst, zeigen dir unsere BHV-Seite und die dort verlinkte Broschüre. Dort findest du Leistungen, Konditionen und weitere Details zu unsere speziell auf Reisebüros zugeschnittene BHV.
E-Mail-Vorlage: Anfrage an deine Versicherung
Betreff: Betriebshaftpflicht – ist unsere Tätigkeit als Reisebüro mitversichert?
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir möchten sicherstellen, dass unsere Betriebshaftpflicht auch unsere Tätigkeit als Reisebüro abdeckt.
Bitte bestätigen Sie uns schriftlich, ob der Reisebüro-Zusatz oder eine entsprechende Deckung enthalten ist. Nennen Sie uns bitte die konkrete Ziffer in unserer Police oder den dazugehörigen Versicherungsbedingungen, in der diese Deckung geregelt ist.
Falls die Deckung fehlt, bitten wir Sie um ein Angebot für die nötige Ergänzung und nach deren Vereinbarung um einen entsprechenden Nachtrag zur Police.
Unsere Policennummer: [Policennummer]
Unsere Tätigkeit: [z. B. Vermittlung von Reisen und/oder Organisation eigener Reisen]
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
[Vorname Nachname]
[Reisebüro]
Die STAR-BHV
Eine Versicherung, die das Reisegeschäft berücksichtigt.
Die STAR-Betriebshaftpflicht schliesst die Tätigkeit als Reiseveranstalter und/oder Vermittler von Pauschalreisen ausdrücklich ein. Falls du noch keine BHV hast oder einfach eine gute Altvernative zu deiner bestehenden BHV suchst, haben wir wahrscheinlich die passende Lösung für dich.
Mehr über die STAR-BHV erfahren
Auf unserer BHV-Seite findest du eine Übersicht der Leistungen und Konditionen sowie die Broschüre mit den Details zur Versicherung.
Zur STAR-BHV und Broschüre
Grundlagen und Quellen
Pauschalreisen und Reisevermittlung
Art. 2 PRG beschreibt Veranstalter und Vermittler. Art. 14 und 15 PRG regeln die Haftung für Reiseleistungen. Art. 32 OR betrifft die Stellvertretung; Art. 398 Abs. 2 OR die sorgfältige Ausführung des Vermittlungsauftrags und Art. 97 OR den Schadenersatz wegen Vertragsverletzung.
Pauschalreisegesetz (PRG)
Obligationenrecht (OR)
Montrealer Übereinkommen
Hinweis: Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information. Haftung und Versicherungsdeckung hängen vom konkreten Fall ab. Massgebend sind die geltenden Rechtsgrundlagen und die Versicherungsbedingungen.