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Entscheidungshilfe für Reisebüros
Reisebüros sehen sich in geopolitischen Krisensituationen immer wieder mit ähnlichen Fragestellungen konfrontiert. Flugannullationen, Reisewarnungen oder kurzfristige Änderungen führen schnell zur zentralen Frage: Wer haftet und wer trägt die Kosten? Mit diesem Leitfaden möchten wir euch eine praxisnahe Entscheidungshilfe auf rechtlicher Grundlage bieten. Ziel ist es, in komplexen Situationen schnell Orientierung zu schaffen, ohne sich durch lange und schwer verständliche Rechtstexte arbeiten zu müssen. Das von uns erarbeitete Flowchart zu Reiseannullationen führt euch Schritt für Schritt durch typische Szenarien und zeigt auf, welche Ansprüche bestehen, wie ihr als Reisebüro vorgehen solltet und wer die anfallenden Kosten grundsätzlich zu tragen hat. Ergänzend dazu haben wir die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Handlungsempfehlungen verständlich zusammengefasst.


Ergänzende Informationen
1. EDA Warnung als Grund für einen Vertragsrücktritt?
Aus unserer Sicht reicht eine EDA-Warnung nicht aus, um kostenlos vom Vertrag zurücktreten zu können. Unvermeidbare und aussergewöhnliche Umstände können zwar im Sinne von Art. 10 und 11 PRG dazu führen, dass ein Konsument kostenlos zurücktreten darf: Gemeint sind hier Krieg, bürgerkriegsähnliche Unruhen, Naturkatastrophen oder staatliche Reiseverbote oder Reiseeinschränkungen. Eine EDA-Warnung ist aber nirgends automatisch als höhere Gewalt definiert, sie ist nur ein Indiz dafür.
Ein Beispiel dafür ist die EDA-Reisewarnung für Tansania im Herbst 2025: Aufgrund begrenzter Unruhen in der Hauptstadt Daressalam veröffentlichte das EDA kurzfristig eine Reisewarnung. In der Folge stornierten einige Airlines ihre Flüge - andere führten sie jedoch planmässig durch.
Gerade im Zusammenhang mit Flügen sehen wir deshalb ein Risiko:
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Wird ein Flug durchgeführt, kann eine Rückerstattung schwierig durchzusetzen sein.
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Entscheidet sich der Kunde aufgrund der Warnung selbst gegen die Reise, besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Rückerstattung.
Unsere Empfehlung:
Eine EDA-Warnung sollte nicht pauschal als Rücktrittsrecht des Kunden ohne Entschädigung interpretiert werden.
Uns ist bewusst, dass einige grosse Veranstalter in solchen Situationen teilweise kostenlose Annullationen ermöglichen. Dabei handelt es sich jedoch um Kulanzleistungen der Veranstalter und nicht um eine zwingende rechtliche Verpflichtung.
Zur Einordnung: In der juristischen Literatur werden unter „höherer Gewalt“ unter anderem Ereignisse wie Krieg, innere Unruhen, Naturereignisse, nicht angekündigte Streiks oder Epidemien genannt (vgl. Richard Frank, Kurzkommentar PRG, N8 zu Art. 15).
2. Fluggastrechte-Verordnung
Die Fluggastrechte-Verordnung gilt für Flüge mit Abflug- und/oder Ankunftsflughafen innerhalb der EU oder EFTA -Staat, sowie für Airlines aus der EU.
Im Fall einer Annullation hat der Konsument Anspruch auf folgende Leistungen:
- Erstattung des Ticketpreises oder anderweitiger Beförderung zum Endziel
- Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten, Getränke, Hotelunterkunft inkl. Transfer und Möglichkeiten zur Telekommunikation. Kann die Airline diese Betreuungsleistungen nicht erbringen, so sind diese nachträglich bei der Airline durch den Konsumenten einzufordern.
- Ausgleichszahlung
- 250 € bei Flügen mit einer Distanz bis zu 1'500 km
- 400 € bei Flügen mit einer Distanz zwischen 1'500 km und 3'500 km
- 600 € bei Flügen mit einer Distanz über 3'500 km
Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Annullation auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, etwa bei kriegerischen Ereignissen.
3. Erstattung vs. Schadenersatz
Art. 10 beschreibt die Konsumentenrechte im Fall einer wesentlichen Vertragsänderung vor der Abreise. Eine wesentliche Vertragsänderung ist z.B. eine Annullation oder eine Preisänderung von mehr als 10 Prozent.
Im Fall einer wesentlichen Vertragsänderung hat der Konsument Anspruch auf:
- Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise
- Teilnahme an einer anderen minderwertigen Pauschalreise sowie auf Rückerstattung des Preisunterschieds
- schnellstmögliche Rückerstattung aller von ihm bezahlten Beträge.
Zusätzlich hat der Konsument Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages. Darunter fallen beispielsweise Umbuchungskosten, zusätzliche Hotelunterkünfte wenn die Weiterreise nicht möglich ist usw.
Nach Art. 11b hat der Konsument jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz im Falle von höherer Gewalt.
Schlussfolgerung:
In der aktuellen Situation (Krieg im nahen Osten, Winter 2026) hat der Konsument Anrecht auf Erstattung von nicht konsumierten Leistungen, jedoch aufgrund höherer Gewalt keinen Anspruch auf Schadenersatz für allfällige Mehrkosten.
4. Allgemeine Handlungsempfehlungen
Zusätzlich zu den im Flowchart erwähnten spezifischen Empfehlungen gilt grundsätzlich:
- Klären Sie Ihre Kunden über Ihre Rechte auf
- Unterstützen Sie die Kunden bei der Einreichung möglicher Ansprüche bei den Airlines
- Der Kunde soll allfällige Schäden bei seiner Reiseversicherung einreichen. Unsere Erfahrung zeigt, dass die meisten Reiseversicherungen solche Schäden in der Vergangenheit gedeckt haben.
- Sind Leistungen dem Kunden zu erstatten, welche nicht kostenlos stornierbar sind, so empfehlen wir mit den Leistungsträgern zu verhandeln: insbesondere ob es möglich ist, dass die anfallenden Kosten bei einer weiteren Buchung angerechnet werden.
Disclaimer: Die Informationen auf dieser Seite inkl. unserem Flowchart dienen lediglich als Hilfestellung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Einzelfall kann unterschiedlich gelagert sein und sollte bei Bedarf juristisch geprüft werden.