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MEDIEN & News ARCHIV

Kurzarbeit

11.06.2026 00:06

Inhaltsverzeichnis




 

Kurzarbeit für Reisebüros einfach erklärt

Kurzarbeit kann Reisebüros helfen, einen vorübergehenden Arbeitsausfall zu überbrücken und Arbeitsplätze zu erhalten.
Sie ist aber nicht automatisch bei jedem Umsatzrückgang möglich. Entscheidend ist, ob tatsächlich weniger Arbeit anfällt, ob der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist und ob er nicht zum normalen Betriebsrisiko gehört.

Diese Kurzanleitung zeigt, wann eine Voranmeldung sinnvoll ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie der Prozess genau funktioniert und wo die offiziellen Formulare und eServices zu finden sind.

Die offizielle Grundübersicht zur Kurzarbeitsentschädigung finden Sie hier auf arbeit.swiss.
 

Wichtig:

  • Die Prüfung erfolgt immer im Einzelfall durch die zuständige kantonale Amtsstelle.
  • Ein allgemeiner Hinweis auf eine Krise reicht nicht aus. Der konkrete Arbeitsausfall muss begründet werden.
  • Diese Seite dient nur der Orientierung. Rechtlich massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Informationen, Formulare und Entscheide der zuständigen Behörden. Die STAR übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit.

Macht Kurzarbeit bei meinem Unternehmen Sinn?

Wenn Buchungen und operative Arbeit spürbar zurückgehen und Mitarbeitende nicht mehr voll ausgelastet sind.

Was muss ich vorbereiten?

Wenn Kurzarbeit möglich scheint, aber Arbeitszeiten, Begründung oder betroffene Personen noch nicht sauber dokumentiert sind.

Wann sollte ich mich anmelden?

Wenn der Arbeitsausfall konkret begründbar ist und die Voranmeldefrist eingehalten werden kann.

Schnellcheck & Voraussetzungen

Der Schnellcheck bündelt die wichtigsten Voraussetzungen. Wenn die Punkte auf der linken Seite überwiegend zutreffen, kann eine Voranmeldung sinnvoll sein. Wenn zentrale Punkte auf der rechten Seite zutreffen, sollte zuerst mit der kantonalen Amtsstelle geklärt werden, ob Kurzarbeit überhaupt infrage kommt.

spricht für Kurzarbeit

  • Arbeitsausfall: Es fällt tatsächlich weniger Arbeit an, nicht nur weniger Umsatz.
  • Vorübergehend: Die Auslastung dürfte sich nach der Krise wieder normalisieren.
  • Ausserordentlich: Der Ausfall ist nicht rein saisonal, nicht selbst verschuldet und nicht normales Betriebsrisiko.
  • Unvermeidbar: Das Reisebüro kann erklären, weshalb der Arbeitsausfall trotz zumutbarer Massnahmen nicht verhindert werden konnte.
  • Umsetzbar: Die Arbeitszeit kann reduziert und täglich sauber dokumentiert werden.

spricht eher gegen Kurzarbeit

  • Nur Umsatzrückgang: Wenn weiterhin genügend operative Arbeit anfällt, fehlt die Grundlage für anrechenbare Ausfallstunden.
  • Dauerhafte Unterauslastung: Kurzarbeit soll temporäre Arbeitsausfälle überbrücken, nicht strukturelle Probleme lösen.
  • Normale Schwankung: Saisonale oder betriebsübliche Rückgänge werden kritisch beurteilt.
  • Keine Zeiterfassung: Ohne tägliche Kontrolle von Sollstunden, Arbeitsstunden, Ausfallstunden und Absenzen ist die Abrechnung nicht sauber möglich.
  • Nicht anspruchsberechtigte Personen: Bestimmte Personengruppen können nicht oder nur eingeschränkt abgerechnet werden (siehe hier).

Erst nach positiver Ersteinschätzung prüfen: Die betroffenen Mitarbeitenden müssen mit Kurzarbeit einverstanden sein. Der Arbeitgeber bestätigt dieses Einverständnis bei der Voranmeldung.

Mehr Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen, anrechenbarem Arbeitsausfall und nicht anspruchsberechtigten Personen finden Sie in der offiziellen Übersicht von arbeit.swiss: KAE Normalfall öffnen.

Entscheidungsweg: anmelden, vorbereiten oder verzichten?

Der Entscheidungsweg soll rasch zeigen, ob eine Voranmeldung sinnvoll ist, ob zuerst Unterlagen vorbereitet werden sollten oder ob Kurzarbeit eher nicht passt.

anmelden

Wenn der Arbeitsausfall konkret begründbar, vorübergehend und dokumentierbar ist und die Voranmeldefrist eingehalten werden kann.

vorbereiten

Wenn Kurzarbeit plausibel scheint, aber Begründung, Zeiterfassung, Mitarbeitendenkreis oder Unterlagen noch nicht sauber vorbereitet sind.

verzichten / klären

Wenn kein echter Arbeitsausfall vorliegt, die Unterauslastung dauerhaft ist oder der Ausfall betriebsüblich, vermeidbar oder nicht nachvollziehbar dokumentierbar ist.

Resultat

Wenn alle zentralen Punkte erfüllt oder realistisch vorbereitbar sind, sollte die Voranmeldung frühzeitig eingereicht werden. Wenn ein zentraler Punkt fehlt, sollte zuerst die Dokumentation verbessert oder direkt mit der kantonalen Amtsstelle geklärt werden, ob Kurzarbeit infrage kommt.

Die zuständigen kantonalen Amtsstellen und Arbeitslosenkassen finden Sie in der offiziellen Adressübersicht von arbeit.swiss: Adressen und Kontakte öffnen.

Wer kann Kurzarbeit beantragen – und für wen?

Wer beantragt?

Der Arbeitgeber. Die Voranmeldung wird bei der kantonalen Amtsstelle am Sitz des Betriebs eingereicht.

Für wen grundsätzlich?

Für anspruchsberechtigte Mitarbeitende, deren Arbeitszeit wegen des anrechenbaren Arbeitsausfalls reduziert wird.

Wichtig bei Inhabern

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitende Ehegatten/eingetragene Partner sind besonders zu prüfen und in der Regel nicht anspruchsberechtigt.

Normalerweise nicht anspruchsberechtigt sind:
  • Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis ab Beginn der Kündigungsfrist
  • Personen, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist
  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung
  • Mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner der Arbeitgebenden
  • Lernende, temporär Beschäftigte und befristet Angestellte
  • Personen nach Erreichen des AHV-Rentenalters

Weitere Details zu anspruchsberechtigten und nicht anspruchsberechtigten Personen finden Sie in der offiziellen KAE-Übersicht: KAE Normalfall öffnen.

Ablauf: Voranmeldung und Abrechnung

Kurzarbeit besteht aus zwei Schritten: Zuerst wird die Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle vorangemeldet. Nach einer Bewilligung wird die Entschädigung monatlich bei der gewählten Arbeitslosenkasse abgerechnet.

Voranmeldung

In der Regel mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle einreichen.

Ausnahmefrist

Bei plötzlich eingetretenen, nicht vorhersehbaren Umständen kann eine kürzere Frist gelten.

Bewilligung

Eine bewilligte Kurzarbeitsperiode gilt im Normalfall maximal 3 Monate. Danach ist bei Bedarf eine neue Voranmeldung nötig.

Abrechnung

Effektive Ausfallstunden werden monatlich nachträglich bei der Arbeitslosenkasse abgerechnet.

Digitale Einreichung: Voranmeldung und Abrechnung können über die eServices auf arbeit.swiss eingereicht werden. Dafür ist ein Arbeitgeber-Login im Job-Room nötig.

Mehr Informationen und die offiziellen Formulare finden Sie hier: eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung. Den Zugang zum Job-Room-Portal finden Sie hier: Job-Room öffnen.

Voranmeldung / Abrechnung öffnen Job-Room öffnen

Unterlagen und Nachweise: Das sollten Sie vorbereiten

Für die Voranmeldung

  • Beschreibung der aktuellen Situation
  • Begründung, weshalb der Arbeitsausfall ausserordentlich ist
  • Darstellung, weshalb der Ausfall unvermeidbar ist
  • Betroffene Betriebsabteilungen und Mitarbeitende
  • Geplanter Beginn und erwarteter Umfang der Kurzarbeit
  • Einverständnis der betroffenen Mitarbeitenden

Für die spätere Abrechnung

  • Tägliche Arbeitszeitkontrolle
  • Sollstunden und effektiv geleistete Stunden
  • Wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden
  • Ferien, Krankheit, Unfall und weitere Absenzen
  • Mehrstunden und allfällige Kompensation
  • Lohn- und Pensumsangaben der betroffenen Personen

Die offiziellen Formulare und eServices für Voranmeldung sowie Antrag/Abrechnung finden Sie hier: eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung. Antworten zu häufigen Detailfragen finden Sie zusätzlich in der FAQ von arbeit.swiss: FAQ zur Kurzarbeitsentschädigung.

Formulierungslogik für die Begründung

Die Begründung sollte nicht nur das auslösende Ereignis nennen, sondern den konkreten Zusammenhang zum Arbeitsausfall im Reisebüro erklären.

  1. Was ist passiert?
  2. Wie wirkt sich das auf Buchungen, Beratungen, Umbuchungen oder laufende Projekte aus?
  3. Welche Tätigkeiten fallen dadurch konkret weg?
  4. Welche Mitarbeitenden sind in welchem Umfang betroffen?
  5. Warum ist der Ausfall voraussichtlich vorübergehend?

Wie viel wird entschädigt?

Entschädigung

In der Regel 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls auf den ausgefallenen Arbeitsstunden.

Auszahlung

Die Entschädigung wird an den Arbeitgeber ausbezahlt. Der Lohn wird weiterhin durch den Arbeitgeber abgerechnet.

Sozialversicherungen

Die Beiträge an die Sozialversicherungen werden weiterhin auf Basis des normalen Lohnes geschuldet.

Einen kompakten Überblick zu Entschädigung, Auszahlung und Sozialversicherungsbeiträgen bietet ch.ch: Kurzarbeit auf ch.ch öffnen.

Linksammlung: offizielle Informationen und Formulare

eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung

Voranmeldung, Antrag/Abrechnung und spezifische Formulare.

Job-Room

Portal für die digitale Einreichung. Die Arbeitgeber-Registrierung kann mehrere Arbeitstage dauern.

Kurzarbeitsentschädigung auf arbeit.swiss

Offizielle Übersicht zu Zweck, Voraussetzungen, Voranmeldung, Abrechnung, Karenzzeit und Bezugsdauer.

FAQ zur Kurzarbeitsentschädigung

Antworten zu Prozess, Arbeitszeitkontrolle, Fristen, Abrechnung und Sonderfragen.

ch.ch: Kurzarbeit einfach erklärt

Kurzüberblick zu Anmeldung, Entschädigung, Sozialversicherungen und Kündigung während Kurzarbeit.

Adressen und Kontakte

Kantonale Amtsstellen, Arbeitslosenkassen und weitere zuständige Stellen.

Für Fragen zur Voranmeldung: zuständige kantonale Amtsstelle kontaktieren.

Für Fragen zur Abrechnung: gewählte Arbeitslosenkasse kontaktieren.

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